Kleingärtnerische Nutzung

 

Im Bundeskleingartengesetz (BkleinG) ist grundsätzlich nicht festgelegt, auf wieviel Prozent der Gartenfläche Gartenbauprodukte angebaut werden müssen. Jedoch gibt es zahlreiche Urteile von deutschen Gerichten, wo festgestellt wurde, dass mindestens auf einem Drittel der Anlagenfläche Gartenbauerzeugnisse angebaut werden müssen, damit man von einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz sprechen kann. Aus diesem Grund wurde in der Rahmenkleingartenordnung festgelegt, dass auf einem Drittel der Gartenfläche Obst und Gemüse sowie in geringen Anteilen auch Kräuter angebaut werden müssen, damit diesen gestellten Mindestanforderungen Rechnung getragen wird. Dabei ist es wichtig, dass eine Vielfalt von verschiedenen Gartenbauerzeugnissen besteht.

Dauer- und Monokulturen sind ebenso nicht ausreichend, wie auch nicht der alleinige Anbau von Obstbäumen und Beerensträuchern auf einer Wiese. Zur Charakteristik des Kleingartens gehören Beetflächen mit wechselnden Kulturen


Was gehört nun zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen nach § 1 BkleinG?

  • Beetflächen zum Anbau von Gemüse, Früchten, Kräutern und Gewürzpflanzen
  • Gewächshäuser, Frühbeetkästen, bepflanzte Kompoststellen
  • Obstbäume von Kern- und Steinobst sowie Edelobst
  • Beerenobst
  • Pilze

 


Garten für Kulturpflanzen, nicht für Wildpflanzen

Keine kleingärtnerische Nutzung ist das Verwildern lassen von Gartenflächen mit der Begründung, dass dies eine ökologische Bewirtschaftung sei. Gärtnern bedeutet, dass der Mensch bewusst in die Natur eingreift, die Flächen dafür gezielt bearbeitet und gestaltet, um mit dem Anbau von Kulturpflanzen Erträge zu erzielen. Dabei sind ökologische Grundlagen zu beachten. Dies bedeutet, dass umweltschonend mit den Ressourcen Boden, Luft und Wasser umgegangen wird.