Oftmals werde ich von Gartenfreunden gefragt, welche Möglichkeiten bestehen, sich im Frühjahr oder im Herbst, bei niedrigen Temperaturen im Kleingarten aufzuwärmen. Regelmäßig ist das z. B. beim Obstbaumschnitt der Fall.
In der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. ist dabei unter Punkt 3.8 Betreiben und Umgang von Feuerstätten, festgelegt:
Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben.
Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt (Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO)).
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle bzw. Grundstücke nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz).
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte und dazugehörige Abgasanlage zu entfernen.
Feuerschalen und transportable Grill sind i.d.S. keine Feuerstätten, Aufstellung und Betrieb sind durch den Verein zu regeln.
Hier stellt sich als erstes die Frage nach der Definition von Feuerstätten:
Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen, die in oder an Gebäuden ortsfest benutzt werden und dazu bestimmt sind, durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe Wärme zu erzeugen. Jede Feuerungsanlage besteht aus drei Teilen: 1. der eigentlichen Feuerung, 2. den Heizkanälen und 3. den Zugerzeugungsvorrichtungen. Wobei 1. Und 2. in einem Ofen vereint sind. Unter Zugerzeugungsvorrichtungen verstehen wir im Allgemeinen den Schornstein. Bei Gasfeuerungen gehört auch die Frischluftansaugung dazu.
Bestandsschutz nach §20a Punkt 7 BkleinG besteht nur für vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten und unverändert genutzt werden.
Für Feuerstätten, die als Bestandteil dieser Gartenlauben ebenfalls rechtmäßig errichtet wurden, gilt der Bestandsschutz auch. Vorausgesetzt, sie sind ebenfalls unverändert in allen Teilen und wurden vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger regelmäßig überprüft. Der Ersatz des alten Schornsteines durch einen neuen Edelstahlschornstein führt ebenso zum Verlust des Bestandsschutzes, wie der Austausch des Ofens selbst. Beim Ersatz des alten Ofens oder Kamines durch ein neues, modernes Modell muss von einer Neuerrichtung ausgegangen werden. Und diese ist grundsätzlich nicht zulässig.
Danach ist es also unerheblich, ob mit Holz, Kohle, Öl oder Gas Wärme erzeugt werden soll. Es macht also keinen Sinn einen Kohleofen durch eine Propangasanlage zu ersetzen.
Im Praktiker-Kommentar zum Bundeskleingartengesetz von Mainczyk/Nessler wir dazu ausgeführt: Für die kleingärtnerische Nutzung sind Feuerstätten aller Art in der Gartenlaube nicht erforderlich. Sie dienen ihr nicht und sind daher auch unzulässig.
Im § 3 Abs. 2 des BkleiG heißt es im zweiten Satz in Bezug auf Lauben: Sie darf in ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
Im Praktiker-Kommentar zum Bundeskleingartengesetz von Mainczyk/Nessler steht dazu geschrieben: Neben dem Verbot des Vorhandenseins von Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist auch der Anschluss der Laube an das Elektrizitätsnetz unzulässig. Dieser fördert in ganz besonderer Weise die planungsrechtlich unerwünschte Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Baugebieten (Gartenhaus-, Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten). Er ermöglicht nicht nur die elektrische Beleuchtung der Laube, sondern auch den Betrieb von Geräten verschiedenster Art einschließlich einer Elektroheizung.
Als Fazit müssen wir feststellen, dass Lauben der kleingärtnerischen Nutzung dienende und ihr untergeordnete Nebenanlagen in Kleingärten sind. Sie ermöglichen dem Kleingärtner während der Gartensaison einen vorübergehenden Aufenthalt, auch gelegentliche Übernachtungen. Weiterhin sind sie zum Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen bestimmt.
Für diese Zwecke ist ein ist das Vorhandensein und der Betrieb von Heizgeräten nicht erforderlich und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme ist der Betrieb von rechtmäßig errichteten Feuerstellen in bestandsgeschützten Gartenlauben.