Bestandsschutz von Gartenlauben

Territorialverband „Sächsische Schweiz“ der Gartenfreunde e. V

Bestandsschutz

 

Unter „Bestandsschutz“ verstehen wir das Recht, eine Baulichkeit unverändert in der bisherigen Form weiter zu nutzen, obwohl sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen zwischenzeitlich geändert haben. Im Bundeskleingartengesetz heißt es dazu: „Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. ...“ (§ 20a Abs. 7 BKleinG).

  

Doch Vorsicht!  Nicht alle Baulichkeiten, die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden und größer als 24 m² sind, genießen automatisch einen Bestandsschutz!

 

Bestandsgeschützt sind nur Baulichkeiten, deren rechtmäßige Errichtung nachgewiesen werden kann. Diesen Nachweis müssen die aktuell nutzenden Pächter (bei einem Nutzerwechsel die abgebenden Pächter) erbringen.

 

Wann ist eine Laube oder Bauliche Anlage rechtmäßig errichtet?

 

1. Der einfachste Nachweis der rechtmäßigen Errichtung eines Bauwerks ist die Vorlage einer Baugenehmigung. Eine derartige Genehmigung hat jedoch gewisse Anforderungen zu erfüllen: 

 

  • Die Genehmigung muss in Schriftform vorliegen. Alle Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR wie Bauordnung, VKSK- Kleingartenordnung, Verordnung über Bevölkerungsbauwerke u. ä. forderten ausnahmslos eine schriftliche Genehmigung! 
  • In der Genehmigung müssen Maße und Bauart festgelegt sein. 
  • Die Genehmigung wurde von einer dazu berechtigten Institution erteilt (VKSK Kreisvorstand, Staatliche Baukommission, ab 1984 auch die ehrenamtlich berufenen Bausachverständigen - grüner Stempel).

 

2. Eine Baulichkeit wird auch dann als bestandsgeschützt angesehen, wenn zwar keine Baugenehmigung vorliegt, diese Baulichkeit aber zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig gewesen wäre.

 

3. In einer vorliegenden Wertermittlung wurde die Baulichkeit aufgelistet. Bei dem nachfolgenden Pächterwechsel hat der Verband/der beauftragte Verein einen Abriss bzw. eine Reduzierung der Baulichkeit nicht verlangt.

 

Vorsicht, der Schutz vor Abriss oder Beseitigung gilt nur gegenüber demjenigen, der den Abrisszwang nicht durchgesetzt hat. Rechte des Landeigentümers bleiben dabei unberührt.

 

 

Wann wurden Baulichkeiten nicht rechtmäßig errichtet?

 

  1. Wenn keine Baugenehmigung vorliegt,
  2. die Baulichkeit nach den Maßen zum Zeitpunkt der Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war,
  3. eine Genehmigung zwar vorliegt, aber Maße und/oder Bauausführung von der Genehmigung abweichen.
  4. Ein „Ersatzbau“ (Abriss des bestandsgeschützten Bauwerks und Neuerrichtung einer Baulichkeit in identischen oder kleineren Maßen) kann ebenfalls keinen Bestandschutz erlangen.

 

 

Bestandsgeschütz sind:

 

Lauben die in der Zeit von 1945 – 1955 errichtet worden:

 

Laubengrundfläche bis 54 m² (Behelfsheime), maximal 10% der Parzellenfläche

 

 

Lauben, die bis zum 15.03.1983 errichtet worden:

 

Laubengrundfläche bis 25 m², maximal 10% der Parzellenfläche

 

 

Lauben, die vom 15.03.1983 bis zum 18.04.1985 errichtet worden:

 

Die Grundfläche der Gartenlaube soll grundsätzlich 10 % der Gartenfläche nicht übersteigen. Die Gesamtgröße der Laube beträgt einschließlich Geräteraum und Toilette maximal 25 m² außen umbauter Raum. Für kinderreiche Familien kann die Gesamtgröße der Laube bis zu 30 m² betragen. Überstehende Dächer, einschließlich der Überdachung für Terrassen, dürfen 20% der maximalen Grundfläche von 25 m² - 30 m² nicht überschreiten.

 

Für die Kleintierzucht- und Haltung darf die Gesamtgröße der Gartenlaube, einschließlich Stall und Bergeraum, 30 m² außen umbauter Raum nicht übersteigen.

 

 

 Lauben, die vom 18.04.1985 bis zum 1.10.1989 errichtet worden:

 

Die Grundfläche des Erholungsbaues soll grundsätzlich 10 % der Gartenfläche nicht übersteigen. Die Gesamtgröße der Laube beträgt einschließlich Geräteraum und Toilette maximal 30 m² außen umbauter Raum (Bevölkerungsbauwerk).

 

Überstehende Dächer, einschließlich der Überdachung für Terrassen, dürfen 20% der maximalen Grundfläche von

 

30 m² nicht überschreiten.

 

Für die Kleintierzucht- und Haltung darf die Gesamtgröße der Gartenlaube, einschließlich Stall und Bergeraum, 30 m² außen umbauter Raum nicht übersteigen.

 

Weitere Tierunterkünfte sind in Leichtbauweise in oder an der Laube in gleicher Form wie die Laube anzuordnen, so dass in jedem Kleingarten nur ein Baukörper vorhanden ist und ein Mindestabstand von 3 Metern zu benachbarten Baulichkeiten eingehalten wird.

 

 

Lauben, die vom 1.10.1989 bis zum 3.10.1990 errichtet worden:

 

Nach der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke in der ehemaligen der DDR konnten Bevölkerungsbauwerke

 

bis 40 m² Grundfläche mit Unterkellerung oder Teilunterkellerung errichtet werden. Zusätzlich ein Nebengebäude bis 10 m² Grundfläche, wenn keine Unterkellerung möglich war. Garagen waren grundsätzlich verboten.

 

Eine Beschlussfassung über die Umsetzung dieser Verordnung für die Anlagen des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), erfolgte durch den VKSK nicht mehr.

 

 

Erlöschen des Bestandsschutzes

 

Der Bestandschutz erlischt, wenn die Baulichkeit nicht mehr in ihrer ursprünglichen, wesentlichen Substanz vorhanden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall:

 

- wenn Werterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerkes zu erhalten bzw. die Kosten für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten den Gebäudewert übersteigen.  

 

- Er erlischt ebenso, wenn in die Statik des Bauwerkes eingegriffen werden muss.

 

- nach dem 3.10.1990 an der bestandsgeschützten Laube verändernde An-, Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt wurden oder

 

- in ihrer ursprünglichen (genehmigten) Nutzung aufgegeben wurde. Ein zur Abstellkammer umfunktioniertes Gewächshaus ist nicht mehr bestandsgeschützt.   

 

 

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass auch das Bundesministerium nicht befugt ist, eine verbindliche Interpretation von gesetzlichen Reglungen vorzunehmen. Diese kann – für den jeweiligen Einzelfall – letztlich nur von den ggf. eingeschalteten Gerichten vorgenommen werden.

 

 

Nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten sind spätestens bei einem Nutzerwechsel zu entfernen bzw. auf eine Größe von 24 m² zu reduzieren.