Sonstige, antragpflichtige bauliche Anlagen

 

  1. Ein begehbares Gewächshaus bzw. Folienzelt von max. 12 m² Grundfläche, Frühbeetkästen, Hochbeete und Kompoststellen dürfen nach Zustimmung des Vereinsvorstandes errichtet werden.
  2. Einfache Grillkamine aus Betonfertigteilen, transportable Räucher- oder Brotbacköfen können unter der Voraussetzung, dass die Belästigung der Nachbarn als geringfügig eingeschätzt werden kann (großer Abstand), von Vorstand pächterbezogen genehmigt werden. Gemauerte Feuerstätten sind generell verboten.
  3. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen. Beim Verwenden von Kantensteinen als Weg-, Beet- und Raseneinfassung dürfen diese nicht mit Betonfundament und Rückenstütze versehen werden. Ebenso ist eine Schüttung aus Splitt als Gartenweg innerhalb des Kleingartens nicht zulässig. Ein Verzicht auf Versiegelung des Bodens ist anzustreben.
  4. Einfriedungen, Gartentor, Wegebefestigung und Einfassungen innerhalb des Kleingartens müssen sich in das Gesamtbild der Kleingartenanlage einfügen. Einzelheiten dazu regelt der Verein mit Beschluss. Veränderungen der bisherigen Eingrenzungen sind mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
  5. Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von
    8 m² und flachem Randbereich mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die Aufgrabungen haben so zu erfolgen, dass sie ggf. am Ende der Nutzungszeit problemlos wieder verfüllt werden können.
  6. Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Saisonal können einfache Kinderplanschbecken in einer dem Kleingarten angemessener Größe und nach Genehmigung des Vorstandes aufgestellt werden. Wobei ein maximaler Inhalt von 3000 Litern nicht überschritten werden sollte.
  7. Kinderspielgeräte dürfen nach Genehmigung des Vorstandes zeitweilig aufgestellt werden. Sie dürfen aufgrund ihrer Anzahl und Größe den Kleingartencharakter nicht stören.
  8. Terrassen stellen ebenfalls eine zustimmungspflichtige bauliche Anlage dar. Als Sicht- und Windschutz am Freisitz kann nach Zustimmung des Vorstandes ein Rankgerüst mit entsprechender Bepflanzung und einer max. Höhe von 2 m aufgestellt werden. Wobei eine Gesamtlänge von 6 m nicht überschritten werden soll. Dichtzäune- und Sichtschutzwände sind nicht zulässig.
  9. Zur Geländeregulierung sind Mauern, möglichst aus Natursteinen (Sandstein, Pläner o ä.) oder aus Betonformsteinen als lose Trockenmauer, genehmigungsfähig.

Bauantrag für Hochbeete

Natürlich ist für das Aufstellen von kleinen Hochbeeten, wie sie von Supermärkten in Werbeprospekten angeboten werden, keine Genehmigung erforderlich. Diese sind aufgrund ihres geringen Fassungsvermögens und der damit verbundenen schnellen Austrocknung des Substrates höchstens für Balkone jedoch nicht für Gärten geeignet.


Hochbeete, auf denen Gemüse oder andere Gartenbauerzeugnisse angebaut werden sollen, sind nur ab einer Größe von mindestes einem Quadratmeter zu empfehlen. Die Entscheidung ein oder mehrere Hochbeete anzulegen wird ist oft von der gesundheitlichen Situation des Kleingärtners geprägt. Hier sind vor allem Probleme beim Bücken, Hocken oder Knieen ursächlich.

Also sollten nutzbringende Hochbeete über eine Höhe von mindestes 80 cm verfügen. Ein zu empfehlendes Hochbeet mit den Maßen vom 2,0 x 1,0 x 0,8 hat ein Fassungsvermögen von 1,6 m³. Hier sollte sich der Kleingärtner vorher überlegen, wo er die erforderliche Erde zum Befüllen hernimmt. Ein Befüllen des unteren Bereiches des Hochbeetes mit Bauschutt oder anderem Müll muss unbedingt verhindert werden.


Die der Sonne zugewandten Seiten sollten doppelwandig, gedämmt oder wenigstes vor direkter Sonnenbestrahlung geschützt werden. Ein Grenzanstand von 1,0 m zur Nachbarparzelle sollte unbedingt eingehalten werden. Spätestens hier müssen wir dann von einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage sprechen.