Trampoline und Spielgeräte im Kleingarten

Trampoline und Spielgeräte im Kleingarten

 

Grundsätzlich dient ein Kleingarten dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf, und zur Erholung (§ 1 (1) BKleingG).

 

Unser günstiger Pachtpreis ist nach § 5 BKleingG an den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gebunden und darf das Vierfache dieses Betrages nicht übersteigen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass wir auf mindestes einem Drittel unserer Gartenfläche Gemüse und Obst in großer Vielfalt anbauen. Das ist das prägende Merkmal.

 

Erholungsnutzung wird im Sinne dieses Gesetzes durch die gärtnerische Betätigung als Solche und die damit verbundene Bewegung an frischer Luft sowie durch Ruhe und Entspannung erreicht. Gerade jetzt, während der Corona-Pandemie, habe viele junge Familien auf Grund der eingeschränkten Reisemöglichkeiten den Kleingarten als Ort für Freizeitaktivitäten entdeckt. Noch bevor Beete angelegt und uns sich um den Obstanbau gekümmert wird, entstehen Kinderspielparadiese mit Trampolin, Spielhaus, Schaukel-Rutschkombinationen und Pool. Hier geht der prägende Charakter des Kleingartens verloren. Eine Kleingartenanlage ist kein Sammelbecken für private Spielplätze!

 

Seit Beginn des Kleingartenwesens sind Kinder in unseren Kleingärten herzlich willkommen. Auf alten Bildern sind Gemeinschaftsspielplätze zu sehen und auch Kinderfeste werden seit jeher veranstaltet. Um diese Gemeinschaftsflächen herum befanden dich die Gartenflächen der Pächter. Anfangs sogar noch ohne Lauben und Zäune.

 

Selbstverständlich freuen wir uns gerade in der heutigen Zeit über junge Familien in unseren Gärten. Die Heranführung der Kinder an die Welt der Pflanzen und Tiere ist wichtiger Bestandteil der Erziehung und Persönlichkeitsbildung. Hier können Kinder lernen, dass z. B. Kartoffeln in der Erde wachsen und nicht im Supermarktregal! Natürlich wollen Kinder auch spielen.

 

Bei der Auswahl, der für Kleingärten geeigneten Spielgeräte, müssen wir aber immer die geringe Größe der Gärten, die räumliche Nähe zum Gartennachbarn und auch auf deren Befindlichkeiten achten. Weniger ist manchmal mehr. Wenn Trampoline oder Pools direkt neben der Terrasse des benachbarten Rentnerehepaares oder Schichtarbeiters aufgestellt werden, ist die Wahrscheinlichkeit von Konflikten vorprogrammiert.

 

Hier hat der Vereinsvorstand bei der Genehmigung eine große Verantwortung. Große Spielgeräte sollten Spielplätzen vorbehalten bleiben. In größeren Gärten sollten sie nicht in der Nähe der Ruheplätze der Nachbarn platziert werden. Bei der Benutzung sollten die Ruhezeiten im Verein unbedingt eingehalten werden. Während der Mittagsruhe könnte ja auch mal ein Buch angesehen oder vorgelesen werden. Die Einhaltung der Ruhezeiten könnte als Bedingung in die Genehmigung formuliert werden.

Im gleichen Maße wie ältere oder kinderlose Kleingärtner junge Familien mit Ihren Kindern und dem damit verbundenen Lärmpegel tolerieren, müssen auch die jungen Familien auf die Belange und Ruhebedürfnisse dieser Gartenfreunde Rücksicht nehmen! Einfach nur zu sagen „Kinder sind ebenso“ ist da nicht weiterführend.

Zweckbestimmung des Kleingartens ist die Gewinnung von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf. Dies muss immer prägendes Merkmal des Kleingartens bleiben!