Hinweise eines Wertermittlers

Die Pflicht des abgebenden Pächters zur Wertermittlung des Kleingartens ergibt sich aus dem Pachtvertrag und der Richtlinie für die Wertermittlung in Kleingärten (Beschluss des Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. mit Wirkung vom 01.01.2011).

Die Wertermittlung soll weiterhin dazu dienen, dem neuen Pächter eine Parzelle zu übergeben, die den gesetzlichen Grundlagen (BKleingG, Pachtvertrag, Rahmenkleingartenordnung und der Gartenordnungen des Verbandes und des Vereines für den Kleingarten) entspricht.
Der Vorstand des Kleingartenvereines beauftragt die vom Territorialverband Sächsische Schweiz der Gartenfreunde e.V. zugelassenen Wertermittler mit der Wertermittlung. 

Die Wertermittlungskommission besteht aus mindestens zwei Wertermittlern. Außerdem ist ein Vorstandsmitglied vom betreffenden Kleingartenverein bzw. eine von diesem Vorstand beauftragte Person hinzuzuziehen.
Der abgebende Kleingartenpächter hat gemäß dem Geltungsbereich der o.g. Richtlinie die Möglichkeit, das von ihm erworbene bzw. eingebrachte Eigentum (Anpflanzungen, Baulichkeiten und bauliche Anlagen) an einen Nachfolgepächter zu übertragen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich und zulässig sind. 
Die Wertermittlung umfasst die im Garten verbleibenden Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen Anlagen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, dem Pachtvertrag und der Rahmenkleingartenordnung, sowie der Gartenordnung des Landesverbandes und des Vereines für den Kleingarten zulässig und üblich sind.
Der letztlich zwischen dem abgebenden und dem nachfolgenden Kleingartenpächter zu vereinbarende Kaufpreis darf den mit der Wertermittlung festgestellten Wert der Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen Anlagen im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung nicht übersteigen.
Ein finanzieller Anspruch des abgebenden Kleingartenpächters gegenüber dem betreffenden Kleingärtnerverein oder dem Verband als dem jeweiligen Verpächter besteht nicht.
Die Wertermittlungskommission vermerkt im Wertermittlungsprotokoll auch die Festlegungen des Vorstandes von Pflegerückständen, Rekultivierungsarbeiten, Abbruch nicht zulässiger baulicher Anlagen und das Entfernen nicht zulässiger Gehölze. Die hierfür voraussichtlichen Kosten sind im Wertermittlungsprotokoll festzuhalten.
Die Wertermittler erhalten die für ihre Tätigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen erstattet. Die Kosten dafür hat der abgebende Pächter zu tragen.
Das erstellte Wertermittlungsprotokoll erhält nach Ablauf seiner Einspruchsfrist von zwei Wochen ein Jahr Gültigkeit.
 

Detlef Merbd


Stammtischgespräch im Kreisverband Leipzig-Westsachen

Wertermittlung als eine Art Garteninventur begreifen

 

Die Problematik ist keinesfalls neu: Warum muss bei Gartenabgabe überhaupt eine Wertermitlung durchgeführt werden, da es ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung gibt und der alte Pächter aufgrund des Überangebots an Kleingärten den ermittelten Schätzwert ohnehin nicht bekommt?
Warum soll der aufgebende Kleingärtner dem ohnehin verloren gehenden Geld noch gutes hinterherwerfen? Ist die Wertermittlung nicht nur "Abzocke" und eine arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Wertermittler,  denen der Aufwand und die Fahrtkosten erstattet werden?
Diese und weitere Diskussionen gibt es immer wieder, wird eine Parzelle auf- und an den Verein zurückgegeben oder bereits ein Nachfolger präsentiert, der in den Pachtvertrag einsteigen will. "Nur im letzten Fall kann eine detaillierte Wertermittlung entfallen, wenn die Parzelle vom Nachfolger kostenlos übernommen wird", räumte LSK-Präsident ein, "doch dann müssen Vereinsvorstand und Fachberater den gesetzlich ordnungsgemäßen Zustand des Kleingartens überprüfen und im Fall der Fälle die Veränderung des Unzulässigen verlangen."Denn nur beim Pächterwechsel hat der Vorstand die Möglichkeit, dem BKleingG widersprechende Baulichkeiten und unzulässige Anpflanzungen beseitigen zu lassen. Deshalb sollte in jedem Verein durchgesetzt werden, dass mit der Beendigung eines Pachtvertrages eine Wertermittlung fällig wird, die in erster Linie nicht den Wert des Gartens ermittelt, sondern vielmehr den pachtvertragsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Nutzung der jeweiligen Parzelle überprüft. "Die Bedeutung solch einer Wertermittlung für den abgebenden wie neuen Pächter ist auch deshalb unbestritten, weil er allen Beteiligten einschließlich dem Vereinsvorstand Sicherheit gibt", ergänzte Werner Lorius. "Landet eine Auseinandersetzung über eine Gartenübergabe vor Gericht, wird zuerst nach dem Wertermittlungsprotokoll gefragt - liegt es nicht vor, haben die Vereinsvorstände bereits verloren."Als eine "Garteninventur" bezeichnete Kreiswertermittler Ronald Jacob aus Torgau die Wertermittlung, damit der Nachpächter gute Startbedingungen hat und dem Vereinsvorstand in seiner Tätigkeit geholfen wird. Aber natürlich will der scheidende Pächter in erster Linie möglichst viel Geld erhalten". Bei dem sich abzeichnenden Generationswechsel in vielen Kleingartenanlagen wird dies jedoch immer schwieriger. In seinem seit 24 Jahren bestehenden Kleingartenverein liegen von 99 % der 109 Parzellen die Bauanträge vor und bilden eine wichtige Grundlage für die Vorstandsarbeit. "Wir wissen, was wir gestattet haben und kontrollieren, was nach einer Baugenehmigung in einem Kleingarten tatsächlich passiert - und haben im Einzelfal auch schon einen Baustopp erwirkt und den Rückbau durchgesetzt, weil so mancher Pächter weder seinen Pachtvertrag noch die Rahmenkleingartenordnung hinreichend beachtet." Zudem, ergänzte Verbansvorsitzender Andreas Zschau, sei es ganz schwer, mit langjährigen Gewohnheiten vor allem der älteren Gartenfreunde zu brechen. Deshalb sei sein Verband dabei, neue Wertermitler auszubilden und das Wissen der erfahrenen Wertermitler aufzufrischen, damit die Wertermittlung wieder zu einer Normalität wird.Ein ordenlicher Pächterwechsel erleichtert die Vorstandarbeit, bekräftigte Bernd Wolfram. "Würden alle Vorstände ihren Plichten gemäß BKleingG nachkommen, bräuchten wir eigentlich keine Wertermittlung mehr, denn alle Anpflanzungen und Baulichkeiten wären dann ja gesetzeskonform", meinte er. Deshalb erteilt ein Pächter in seinem Verband mit der Kündigung des Pachtvertrages zugleich den Auftrag zu einer Wertermittlung. Doch würden Vorstände mit Biegen und Brechen gezwungen, Wertermittlungen durchzuführen, würden so mancher Ehrenamtler zurücktreten, was auch nicht im Sinne der Sache sei. Und das Problem der "Pachtnomaden" sei über die Wertermittlung erst recht nicht zu lösen. Dennoch, so fasste LSK-Präsident Paschke zusammen, werde die Wertermittlung künftig weiter an Bedeutung gewinnen und sei längst kein Auslaufmodell. Denn für die vertragsgemäße Nutzung des überlassenen Pachtlandes ist keine Anerkennungsbehörde zuständig - sondern einzig und allein die Gartenfreunde selbst. "Und die Wertermittlung hilft uns, diesen Pflichten nachzukommen und alle Gartenfreunde - abgebende wie übernehmende - gleich zu behandeln.

 

Peter Salden